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Freitag, 15. November 2013

Aber scheiss drauf - Dresden ist nur einmal im Jahr.......

Allgemeinverfügung zum KSC-Spiel

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Anlässlich der Spielbegegnung des Karlsruher Sport-Clubs gegen die SG Dynamo Dresden am Sonntag, 24. November 2013, um 13.30 Uhr im Wildparkstadion Karlsruhe, ergeht folgende
Allgemeinverfügung:
1. Personen des Fanumfeldes der SG Dynamo Dresden, denen entsprechend den Richtlinien des Deutschen Fußballbundes zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten ein bundesweites Stadionverbot auferlegt worden ist, dürfen sich am Sonntag, 24. November 2013, in der Zeit von 9.30 bis 18 Uhr in Karlsruhe innerhalb des nachfolgend beschriebenen Bereiches nicht aufzuhalten beziehungsweise diesen nicht betreten (Platzverweis gemäß § 27 a Absatz 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG)):
Willy-Brandt-Allee (beginnend ab Moltkestraße bis Adenauerring), ab Kreuzung Willy-Brandt-Allee/Linkenheimer Landstraße/Adenauerring dem Adenauerring in östlicher Richtung folgend bis Friedrichstaler Allee. Im weiteren Verlauf der Friedrichstaler Allee bis zum Kanalweg, sodann dem Kanalweg folgend bis zur Einmündung Theodor-Heuss-Allee. Theodor-Heuss-Allee zwischen Kanalweg und Klosterweg. Im weiteren Verlauf des Klosterweges bis zur Hagsfelder Allee, von dieser weiter bis zum Adenauerring. Dem Adenauerring folgend bis zum Durlacher Tor. Der gesamte Bereich des Durlacher Tores, begrenzt durch die Karl-Wilhelm-Straße, Durlacher Allee und Kapellenstraße. Im weiteren Verlauf der Kaiserstraße bis zur Waldhornstraße. Dieser folgend bis zur Straße Neuer Zirkel. Sodann der Richard-Willstätter-Allee folgend bis zur Kreuzung Willy-Brandt-Allee/Moltkestraße/Hans-Thoma-Straße. Die genannten Straßen, Wege und Plätze gehören zum Verbotsbereich.
Der räumliche Geltungsbereich des Platzverweises ist in dem als Anlage beigefügten Stadtplanausschnitt grafisch dargestellt. Dieser ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
2. Bei Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 kann der Gewahrsam gemäß § 28 PolG angeordnet werden. Zur Durchführung des Gewahrsams kann gemäß §§ 51 f PolG unmittelbarer Zwang – der hiermit angedroht wird – angewandt werden. Ferner kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 84 a PolG mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro durchgeführt werden.
3. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Anlässlich der Spielbegegnung zwischen dem Karlsruher Sport-Club und der SG Dynamo Dresden am 24. November 2013 im Karlsruher Wildparkstadion ist aufgrund des feindschaftlichen Verhältnisses von Teilen des Fanumfeldes beider Vereine mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen. Bei diesen Auseinandersetzungen hat sich das beschriebene Fanumfeld in der Vergangenheit mit einer besonders hohen Aggressionsbereitschaft hervor getan, so dass zum Schutze unbeteiligter Personen der Erlass dieser Allgemeinverfügung erforderlich ist.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Abwehr von Gefahren beziehungsweise die Beseitigung von Störungen sowie die konsequente Bekämpfung von Straftaten und damit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegen hier eindeutig das Interesse an einer aufschiebbaren Wirkung eines Rechtsbehelfs. Angesichts möglicher gewalttätiger Auseinandersetzungen feindschaftlich gesinnter Fangruppierungen beider Mannschaften und der dadurch drohenden Gefährdung von Gesundheit von Unbeteiligten kann mit der Durchsetzung der Verfügung nicht bis zur Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe zugewartet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser kann schriftlich oder mündlich bei der Stadt Karlsruhe, Ordnungs- und Bürgeramt, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe, eingelegt werden. Der Widerspruch muss vor Ablauf der genannten Monatsfrist bei der genannten Behörde eingegangen sein. Die Widerspruchsfrist wird auch durch schriftliche Einlegung des Widerspruchs oder durch mündliche Einlegung zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1 – 3, 76131 Karlsruhe, gewahrt.
Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt

Quelle: kurier karlsruhe online edition vom 15.12.2013

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