Allgemeinverfügung zum KSC-Spiel
Anlässlich der Spielbegegnung des Karlsruher
Sport-Clubs gegen die SG Dynamo Dresden am Sonntag, 24. November 2013,
um 13.30 Uhr im Wildparkstadion Karlsruhe, ergeht folgende
Allgemeinverfügung:
1. Personen des Fanumfeldes der SG Dynamo
Dresden, denen entsprechend den Richtlinien des Deutschen Fußballbundes
zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten ein bundesweites
Stadionverbot auferlegt worden ist, dürfen sich am Sonntag, 24. November
2013, in der Zeit von 9.30 bis 18 Uhr in Karlsruhe innerhalb des
nachfolgend beschriebenen Bereiches nicht aufzuhalten beziehungsweise
diesen nicht betreten (Platzverweis gemäß § 27 a Absatz 1 Polizeigesetz
Baden-Württemberg (PolG)):
Willy-Brandt-Allee (beginnend ab Moltkestraße
bis Adenauerring), ab Kreuzung Willy-Brandt-Allee/Linkenheimer
Landstraße/Adenauerring dem Adenauerring in östlicher Richtung folgend
bis Friedrichstaler Allee. Im weiteren Verlauf der Friedrichstaler Allee
bis zum Kanalweg, sodann dem Kanalweg folgend bis zur Einmündung
Theodor-Heuss-Allee. Theodor-Heuss-Allee zwischen Kanalweg und
Klosterweg. Im weiteren Verlauf des Klosterweges bis zur Hagsfelder
Allee, von dieser weiter bis zum Adenauerring. Dem Adenauerring folgend
bis zum Durlacher Tor. Der gesamte Bereich des Durlacher Tores, begrenzt
durch die Karl-Wilhelm-Straße, Durlacher Allee und Kapellenstraße. Im
weiteren Verlauf der Kaiserstraße bis zur Waldhornstraße. Dieser folgend
bis zur Straße Neuer Zirkel. Sodann der Richard-Willstätter-Allee
folgend bis zur Kreuzung
Willy-Brandt-Allee/Moltkestraße/Hans-Thoma-Straße. Die genannten
Straßen, Wege und Plätze gehören zum Verbotsbereich.
Der räumliche Geltungsbereich des Platzverweises
ist in dem als Anlage beigefügten Stadtplanausschnitt grafisch
dargestellt. Dieser ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
2. Bei Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 kann der
Gewahrsam gemäß § 28 PolG angeordnet werden. Zur Durchführung des
Gewahrsams kann gemäß §§ 51 f PolG unmittelbarer Zwang – der hiermit
angedroht wird – angewandt werden. Ferner kann ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 84 a PolG mit einer Geldbuße bis
zu 5 000 Euro durchgeführt werden.
3. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Anlässlich der Spielbegegnung zwischen dem
Karlsruher Sport-Club und der SG Dynamo Dresden am 24. November 2013 im
Karlsruher Wildparkstadion ist aufgrund des feindschaftlichen
Verhältnisses von Teilen des Fanumfeldes beider Vereine mit
gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen. Bei diesen
Auseinandersetzungen hat sich das beschriebene Fanumfeld in der
Vergangenheit mit einer besonders hohen Aggressionsbereitschaft hervor
getan, so dass zum Schutze unbeteiligter Personen der Erlass dieser
Allgemeinverfügung erforderlich ist.
Die sofortige Vollziehung dieser
Allgemeinverfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die
Abwehr von Gefahren beziehungsweise die Beseitigung von Störungen sowie
die konsequente Bekämpfung von Straftaten und damit die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegen
hier eindeutig das Interesse an einer aufschiebbaren Wirkung eines
Rechtsbehelfs. Angesichts möglicher gewalttätiger Auseinandersetzungen
feindschaftlich gesinnter Fangruppierungen beider Mannschaften und der
dadurch drohenden Gefährdung von Gesundheit von Unbeteiligten kann mit
der Durchsetzung der Verfügung nicht bis zur Entscheidung über mögliche
Rechtsbehelfe zugewartet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser kann
schriftlich oder mündlich bei der Stadt Karlsruhe, Ordnungs- und
Bürgeramt, Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe, eingelegt werden. Der
Widerspruch muss vor Ablauf der genannten Monatsfrist bei der genannten
Behörde eingegangen sein. Die Widerspruchsfrist wird auch durch
schriftliche Einlegung des Widerspruchs oder durch mündliche Einlegung
zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1 –
3, 76131 Karlsruhe, gewahrt.
Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt
Quelle: kurier karlsruhe online edition vom 15.12.2013